In Deutschland ist der Zeitpunkt des Titelschutzes exakt definiert: Nach § 5 Abs. 1 und 3 Markengesetz (MarkenG) hat ein Urheber erst dann urheberrechtlichen Anspruch auf den Titel seines Werkes, wenn das Werk tatsächlich im geschäftlichen Verkehr aufgenommen wird. Der Titel ist im Fall von